(1) Die Hochschulen stellen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Bundesverwaltungsamt die für den Darlehenseinzug erforderlichen Daten über
1.
die im vorausgehenden Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendien,
2.
die im vorausgehenden Kalenderjahr getroffenen Änderungen über in zurückliegenden Kalenderjahren als Darlehen gewährte Stipendien
auf einheitlichen Datenblättern zur Verfügung.
(2) Die Hochschulen teilen nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bis zum 31. März dem Stipendiaten die Höhe des in dem Kalenderjahr als Darlehen gewährten Stipendiums mit. Endet die Gewährung des Stipendiums vor Ablauf eines Kalenderjahres, ist der Bescheid unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Hochschulen übersenden in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Gewährung des Stipendiums die für den Darlehenseinzug erforderlichen Akten dem Bundesverwaltungsamt.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.