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GFV

§ 15Abschlußbericht

Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung

(1) Nach Beendigung der Förderung legt der Stipendiat den beteiligten Kommissionen einen Bericht über seine Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und stellt darin insbesondere seine Arbeit im letzten Bewilligungszeitraum dar.
(2) Ist eine Promotion gefördert worden, so genügt die Mitteilung über die Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, sofern nicht die Hochschule eine andere Bestimmung trifft. Kann der Stipendiat die wissenschaftliche Arbeit nicht einreichen, so legt er die Gründe hierfür dar und äußert sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit. In diesem Fall berichtet der Stipendiat ferner bis zur Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Förderung, jährlich der zentralen Kommission zu einem von ihr festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017510971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca6f021f02688d8efc272537e7e4466ab7c1e303e12cd435a3d220142c75fa85

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