(1) Die Stipendien werden von der Hochschule auf Antrag der Bewerber zentral vergeben. Die Bewerber haben sich bei der Antragstellung zu verpflichten, das Stipendium, ausgenommen Zuschläge für Sach- und Reisekosten, nach Maßgabe der für die Rückzahlung geltenden Bestimmungen zurückzuzahlen.
(2) Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung zu richten. Sie leitet die Anträge den zuständigen Gremien zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme der auf der Ebene der Fachbereiche bzw. Fakultäten gebildeten Gremien muß erkennen lassen, in welcher Reihenfolge die Bewerber die Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums erfüllen, und ob die für die Durchführung der Promotion oder des weiteren Studiums erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten den Bewerbern während der Förderungsdauer zur Verfügung stehen werden. Abweichungen von der Stellungnahme hat die für die Vergabe zuständige Stelle gegenüber dem beteiligten Gremium zu begründen.
(3) Die an der Stipendienvergabe beteiligten Gremien haben ihre Termine so festzusetzen, daß einerseits über die Anträge in angemessener Frist entschieden werden kann und andererseits eine den Zielen des Gesetzes entsprechende Auswahl zwischen den Bewerbern getroffen werden kann, falls nicht für alle qualifizierten Bewerber Stipendien zur Verfügung stehen.
(4) Anträge auf Gewährung eines Stipendiums können wiederholt gestellt werden.
(5) Die Stipendien werden hochschulöffentlich ausgeschrieben.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: V ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 211;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.4.1981 I 342
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