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GewStG

§ 15Pauschfestsetzung

Gewerbesteuergesetz

Wird die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde auch den Steuermessbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009790936

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 904df3757e91157eb5e278cbda9c1dd3e9e67bc8b2f14039364bdb9b070d3987

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