GewStG
§ 14bVerspätungszuschlag
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4167;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009790936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 904df3757e91157eb5e278cbda9c1dd3e9e67bc8b2f14039364bdb9b070d3987
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 152 AOVerspätungszuschlag
„1Ein nach § 152 der Abgabenordnung zu entrichtender Verspätungszuschlag fließt der Gemeinde zu. 2Sind mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, so …“