(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(++ § 1b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 mWv 1.7.2027 (Kursivdruck), soweit § 1b Abs. 3 eingef. wird, mWv 10.7.2026 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
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