GewSchG
§ 1Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
- 1.
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- 2.
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- 3.
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- 4.
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- 5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
- 1.
- eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
- 2.
- eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
- a)
- in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
- b)
- eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.7.2026 I Nr. 198
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR351310001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f65565f798c091183d14c6554ec4cbf256ac72271c5f97648f2dcff89e1395e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage GvKostG(zu § 9) Kostenverzeichnis
„… tandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG ......... …“