(1) Die Länder ermitteln den Bestand von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte. Sie führen eine Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten durch, planen darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten mit Darstellung der zeitlichen Abfolge sowie weiterer Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 und stellen ein Finanzierungskonzept auf.
(2) Die Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in ausreichender Zahl und angemessener geografischer Verteilung. Sie berücksichtigt regionale Strukturen. In Schutzeinrichtungen ist die Vorhaltenotwendigkeit von Angeboten angemessen zu berücksichtigen. In die Analyse sind die bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Angeboten proaktiver Beratung und Intervention, von Angeboten der Arbeit mit gewaltausübenden Personen und anderer Maßnahmen zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie die Erfordernisse der strukturierten landesweiten und regionalen Vernetzung nach § 1 Absatz 2 einzubeziehen.
(3) Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes erfolgen alle fünf Jahre zu einem durch das Land festzulegenden Stichtag, erstmals vor dem Jahr 2027. Die Länder legen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu erstmals zum 30. Juni 2029 und in der Folge vier Jahre nach dem jeweils nächsten durch das Land gemäß Satz 1 festgelegten Stichtag einen Bericht vor, der Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand enthält.
(4) Von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sind landesrechtliche Abweichungen nicht zulässig.
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