(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. Sie gilt unbefristet.
(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkennen, wenn
1.
sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,
2.
sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,
3.
sie gemeinnützige Ziele verfolgt und
4.
ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.
(5) Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu berücksichtigen.
(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.