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GewHG

§ 7Trägeranerkennung

Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. Sie gilt unbefristet.
(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkennen, wenn
1.
sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,
2.
sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,
3.
sie gemeinnützige Ziele verfolgt und
4.
ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.
(5) Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungsverfahren Rechnung getragen werden. Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu berücksichtigen.
(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0390B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5801008d99276264bc26bcd7a30c0ca380888cc241f6e34448cfcbd4ce4fd559

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