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GewBezG

§ 3aBußgeldvorschrift

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 285 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004120933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b81e6492d110a9741955c15da763842e68c8e8e869966395f6905f1ece19506

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