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GewBezG

§ 1Verpflichtung

Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

(1) Frachtstücke oder andere Gegenstände von mindestens 1.000 Kilogramm Rohgewicht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgegeben werden und zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen bestimmt sind, müssen an sichtbarer Stelle mit einer dauerhaften, deutlichen Angabe ihres Rohgewichtes in Kilogramm versehen sein.
(2) Verpflichtet zur Anbringung der Gewichtsbezeichnung ist der Absender.
(3) Das Gewicht ist durch Wiegen festzustellen; stehen dem besondere Schwierigkeiten entgegen, so ist das Gewicht zu errechnen oder möglichst genau zu schätzen. Die Gewichtsbezeichnung ist spätestens vor der Verladung auf ein Schiff anzubringen. Annähernde Gewichtsangaben sind als solche kenntlich zu machen. Ist der Gegenstand bereits mit einer Gewichtsbezeichnung versehen, so ist der Absender zum Nachwiegen nur dann verpflichtet, wenn die Gewichtsangabe unglaubhaft erscheint.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 285 G v. 2.3.1974 I 469

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004120933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b81e6492d110a9741955c15da763842e68c8e8e869966395f6905f1ece19506

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