(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
1.
die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6,
2.
die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,
3.
die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie
4.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.
(3) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)
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