GewAbfV
§ 10Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- 2.
- der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
- 3.
- des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- 2.
- der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
- 3.
- des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
- 1.
- der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
- 2.
- im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
- 3.
- die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft
Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR089600017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8da8516c2c0b6b683e6e435cc216c6a9eafd46a922b5f3470671e11f8511a153