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GewAbfV

§ 10Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2.
der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2.
der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
2.
im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
3.
die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 3 G v. 30.9.2025 I Nr. 233

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 4 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 u. 3 bis 6 treten gem. § 15 Abs. 2 dieser V am 1.1.2019 in Kraft

Sonst: Ersetzt V 2129-27-2-15 v. 19.6.2002 I 1938 (GewAbfV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089600017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8da8516c2c0b6b683e6e435cc216c6a9eafd46a922b5f3470671e11f8511a153

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