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GestRaumPrV

§ 2Zulassungsvoraussetzungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005400006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6738bd31ce077e5428f31766146d88d5e4b9d5179f271c558f2f396c4db0cd7f

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