GestRaumPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Kundenanforderungen und -erwartungen entgegenzunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auftragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme verbundenen Aufgaben durchzuführen;
- 2.
- Raumsituationen und Produkte zu gestalten und zu konstruieren;
- 3.
- Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auftragsabwicklung vorzubereiten.
- 1.
- Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Informieren über warentypische Eigenschaften; Klären und Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit Kunden und Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Lieferabsprachen sowie Absprachen über Zahlungsbedingungen; Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketingmaßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Gesprächsführung;
- 2.
- Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kontakt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu Kundenanforderungen; Erstellen von Plänen und Zeichnungen; Beachten von gestalterischen, fertigungstechnischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Aspekten; Berücksichtigen einschlägiger Regelungen; Nutzen von rechnergestützten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes Gestalten der Präsentation;
- 3.
- Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Übernehmen der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der personellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirtschaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen; Kooperieren mit der Auftragsausführung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005400006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6738bd31ce077e5428f31766146d88d5e4b9d5179f271c558f2f396c4db0cd7f