DesignG
§ 63cInsolvenzverfahren
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- 1.
- zur Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits im Register enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung,
- 2.
- zur Freigabe oder Veräußerung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters,
- 3.
- zur rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens,
- 4.
- zur rechtskräftigen Aufhebung des Verfahrens, im Falle einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach Beendigung dieser Überwachung, und zu einer Verfügungsbeschränkung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7