DesignG
§ 62Weiterleitung der Anmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… . . 50 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 DesignG) 344 100 für jede Anmeldung . . . . . . . . . . 25 Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung. 5. Designs nach dem Ha …“