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DesignG

§ 49Verjährung

Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design

Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR039010004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 852 BGBHerausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

    „… ndung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.“