DesignG
§ 36Löschung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- 1.
- bei Beendigung der Schutzdauer;
- 2.
- bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;
- 3.
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
- 4.
- bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;
- 5.
- auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 RVG(zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
„… die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist, b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit gemäß § 34a Design …“