DesignG
§ 26Verordnungsermächtigungen
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Designangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung und der Wiedergabe des Designs,
- 3.
- die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Absatz 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designabschnitts,
- 4.
- den Inhalt und Umfang einer der Anmeldung beigefügten Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 5.
- die Einteilung der Warenklassen,
- 6.
- die Führung und Gestaltung des Registers einschließlich der in das Register einzutragenden Tatsachen sowie die Einzelheiten der Bekanntmachung,
- 7.
- die Behandlung der einer Anmeldung zur Wiedergabe des eingetragenen Designs beigefügten Erzeugnisse nach Löschung der Eintragung in das Register,
- 8.
- das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt für den Schutz von Designs nach dem Haager Abkommen,
- 9.
- das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a und
- 10.
- für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.
- 1.
- die Zurückweisung nach § 18 und die Verweigerung des Schutzes einer internationalen Eintragung nach § 69,
- 2.
- die Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a und
- 3.
- die Abhilfe oder Vorlage der Beschwerde (§ 23 Absatz 4 Satz 4) gegen einen Beschluss im Verfahren nach diesem Gesetz.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7