DesignG
§ 11Anmeldung
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- 3.
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
- 4.
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
- 5.
- die Angabe eines Vertreters.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2014 I 122
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 10.8.2021 I 3490
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR039010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9adced8e26948edc90801c0273026e7821127c0a95759d00703afb76c7ea5d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… hren Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Design. Anmeldeverfahren – für ein Design (§ 11 DesignG) 341 000 – bei elektronischer Anmeldung . . . . . . . . . . 60 341 100 – bei Anmeldung in Papierform . . . . . . . . . …“