GerPräsWO
§ 9Wahlniederschrift
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
- 1.
- die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
- die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
- 5.
- die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
- 6.
- die Namen der gewählten Richter,
- 7.
- das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b546664878182753a0623b3dad313d981f78b56ccd0ef69028578baa5e5e685a