GerPräsWO
§ 8Feststellung des Wahlergebnisses
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
- 1.
- die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
- 2.
- die nicht von dem Wahlvorstand ausgegeben sind,
- 3.
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
- 4.
- die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 2 G v. 19.4.2006 I 866
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b546664878182753a0623b3dad313d981f78b56ccd0ef69028578baa5e5e685a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 21c GVG
„… richts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener nachrückt.“