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§ 5Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten“
- 1.
- eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,
- 2.
- Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,
- 3.
- aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,
- 4.
- Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,
- 5.
- Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,
- 6.
- Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,
- 7.
- Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,
- 8.
- aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,
- 9.
- Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.
Sonst: Ersetz V 806-22-6-62 v. 3.12.2019 I 2552 (GepBetrWFV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR307900020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 25348c213e1e7732c0de4639d166fefa8d14b3f0d5f43bac79f30c93d8a619d0