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GeoEnBeschrV

§ 1Anwendungsbereich

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen nach § 5 Absatz 1 des Hohe-See-Einbringungsgesetzes für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings sowie das Verfahren der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der Erlaubnisse.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146700019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff592a3accdcbd25758e8f85bf2c7920dbf7a4d7015ac20cfd31d2f3be2c7e91

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