GenTG
§ 19Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1993 I 2066;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 27.9.2021 I 4530
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR110800990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 732c6fe0f545d3a6b71a061784c2e10a156bccaddc669deaff88463ffcfd3f45
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… bsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG nach Zeitaufwand 3 Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG bis zu einem Viertel der erhobenen Gebühr nach den Nummern 1 oder 2 4 Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder e …“