Zum Gesetzesinhalt

GenRegV

§ 24Berichtigung von Schreibfehlern

Verordnung über das Genossenschaftsregister

Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vorkommen, sind von dem Gerichte zu berichtigen, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft bedarf. Die Berichtigung erfolgt in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001500889

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f

XML-Quelle beim Herausgeber