GenRegV
§ 23Eintragung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung
Verordnung über das Genossenschaftsregister
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.10.2006 I 2268;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 5.7.2021 I 3338
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001500889
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 076d4e3e8f72d72eb6be6f9c8e95a44210582f57aaf33ea84f2976383177df1f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 398 FamFGLöschung nichtiger Beschlüsse
„Soll ein eingetragener Beschluss der Generalversammlung von Amts wegen als nichtig gelöscht werden (§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), so erfolgt die Löschung durch Eintragung eines Vermerkes, der den Beschluss als nichtig bezeichnet. Das Gleiche gilt, …“