(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über den Reichsmarkabschluß und die Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechtsverordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1 aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung die Vorschriften anzuwenden sind, die für die Bewertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend von diesen Vorschriften bestimmt werden, daß Umstände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurückzubeziehen sind.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vierundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen sowie über die Auswirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahresabschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen.
(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere die Dauer von Fristen, betreffen.
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