Zum Gesetzesinhalt

DGIAG

§ 5Organe der Stiftung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat,
2.
die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,
3.
die Direktionsversammlung,
4.
die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,
5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e55408adca94c764eece59ce7ba46bc998b6ef8320c5b52206b35ef39f4793

XML-Quelle beim Herausgeber