DGIAG
§ 2Zweck der Stiftung
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn
- 1.
- die Forschung mit Schwerpunkten auf den Gebieten der Geschichts-, Kultur-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in ausgewählten Ländern und
- 2.
- das gegenseitige Verständnis zwischen Deutschland und diesen Ländern.
- 1.
- Publikationen,
- 2.
- wissenschaftliche Veranstaltungen wie Ausstellungen, Kolloquien und Tagungen,
- 3.
- wissenschaftliche Auskünfte und Beratungen sowie die Vermittlung wissenschaftlicher Kontakte und
- 4.
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch Vergabe von Stipendien.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200300002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e55408adca94c764eece59ce7ba46bc998b6ef8320c5b52206b35ef39f4793