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DGIAG

§ 16Berichterstattung

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e55408adca94c764eece59ce7ba46bc998b6ef8320c5b52206b35ef39f4793

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