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DGIAG

§ 15Beschäftigte

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn

(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung sind die für die Beschäftigten und Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die Satzung kann mit Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und Zustimmung der Personalvertretung abweichend von § 119 Absatz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Wahl des Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonderheiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen. Für die in den Instituten tätigen lokal Beschäftigten gilt das Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200300002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e55408adca94c764eece59ce7ba46bc998b6ef8320c5b52206b35ef39f4793

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