GModG
§ 60aPrüfung und Optimierung von Wärmepumpen
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
- 1.
- die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
- 2.
- die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
- a)
- der Heizkurve,
- b)
- der Abschalt- oder Absenkzeiten,
- c)
- der Heizgrenztemperatur,
- d)
- der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
- e)
- der Pumpeneinstellungen sowie
- f)
- der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen-Hybridheizung,
- 3.
- die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
- 4.
- die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
- 5.
- die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
- 6.
- die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
- 7.
- die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
- 8.
- die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
- 9.
- die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.
- 1.
- Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
- 2.
- Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
- 3.
- Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nummer 18 zu der Handwerksordnung,
- 4.
- Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 zu der Handwerksordnung,
- 5.
- Elektrotechniker nach Anlage A Nummer 25 zu der Handwerksordnung oder
- 6.
- Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9944292543ea7a59bfffee95afe35e6a1fa3bcff04e86c2c5a0a45a8707ed4