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GModG

§ 45Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass
1.
die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und
2.
nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.
§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.
(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9944292543ea7a59bfffee95afe35e6a1fa3bcff04e86c2c5a0a45a8707ed4

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 5 1. BImSchVFeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

    „… 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird. § 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt. (2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse n …“