GModG
§ 100Nicht personenbezogene Auswertung von Daten
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
- 1.
- Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,
- 2.
- Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6,
- 3.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude,
- 4.
- Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,
- 5.
- Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude,
- 6.
- wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
- 7.
- Einsatz erneuerbarer Energien und
- 8.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
- 1.
- Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,
- 2.
- Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und
- 3.
- Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172810020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9944292543ea7a59bfffee95afe35e6a1fa3bcff04e86c2c5a0a45a8707ed4