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GModG

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Die §§ 60b u. 60c treten gem. Art. 6 Abs. 2 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 am 1.10.2024 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR172810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d9944292543ea7a59bfffee95afe35e6a1fa3bcff04e86c2c5a0a45a8707ed4

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Inhaltsverzeichnis

§ 90Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien§ 91Verhältnis zu den Anforderungen an ein GebäudeTeil 7 Vollzug§ 92Erfüllungserklärung§ 93Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung§ 94Verordnungsermächtigung§ 95Behördliche Befugnisse§ 96Private Nachweise§ 97Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers§ 98Registriernummer§ 99Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen§ 100Nicht personenbezogene Auswertung von Daten§ 101Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder§ 102Befreiungen§ 103InnovationsklauselTeil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang§ 104Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen§ 105Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz§ 106Gemischt genutzte Gebäude§ 107Wärmeversorgung im Quartier§ 108Bußgeldvorschriften§ 109Anschluss- und BenutzungszwangTeil 9 Übergangsvorschriften§ 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien§ 111Allgemeine Übergangsvorschriften§ 112Übergangsvorschriften für Energieausweise§ 113Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen§ 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für BautechnikAnlage 1(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)Anlage 2(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)Anlage 3(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)Anlage 4(zu § 22 Absatz 1) PrimärenergiefaktorenAnlage 5(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes WohngebäudeAnlage 6(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes NichtwohngebäudeAnlage 7(zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden GebäudenAnlage 8(zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und ArmaturenAnlage 9(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in TreibhausgasemissionenAnlage 10(zu § 86) Energieeffizienzklassen von WohngebäudenAnlage 11(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen