GeflPestSchV
§ 59Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,
- 2.
- unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,
- 3.
- tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen
- a)
- nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
- b)
- nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit
- aa)
- Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,
- bb)
- Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 und
- cc)
- Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 4
- 4.
- tierische Nebenprodukte
- a)
- zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- b)
- in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder
- c)
- in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,
- 5.
- tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 6.
- Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf