GeflPestSchV
§ 50Schutzmaßregeln für weitere Bestände
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- die behördliche Beobachtung und
- 2.
- eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
- 1.
- unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
- 2.
- zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und
- 3.
- Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf