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GeflPestSchV

§ 50Schutzmaßregeln für weitere Bestände

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Führen die epidemiologischen Nachforschungen nach § 46 Absatz 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ordnet die zuständige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen
1.
die behördliche Beobachtung und
2.
eine Untersuchung nach Kapitel IV Nummer 8.18 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG
an. Ferner kann sie, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung,
2.
zusätzlich zu den Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 eine serologische und virologische Untersuchung der gehaltenen Vögel und
3.
Schutzmaßregeln nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 8, Satz 2 und Absatz 4
anordnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf

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