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GeflPestSchV

§ 42Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest

Abweichend von § 36 Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit
1.
sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und
2.
die Maßregeln nach § 36 Absatz 3 eingehalten werden.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR234800007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf

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