GeflPestSchV
§ 14Weitere Anordnungen
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
- 1.
- ein Geflügelhalter
- a)
- das von ihm gehaltene Geflügel serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen lassen muss und der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen hat,
- b)
- von ihm gehaltene Katzen und Schweine untersuchen lassen muss,
- 2.
- gehaltene Vögel eines bestimmten Gebietes serologisch auf Antikörper gegen aviäres Influenzavirus oder virologisch auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus zu untersuchen sind,
- 3.
- gehaltene Vögel, die in einen Bestand eingestellt werden sollen,
- a)
- klinisch, virologisch oder serologisch zu untersuchen,
- b)
- abzusondern oder
- c)
- behördlich zu beobachten
sind, soweit Regelungen dieser Verordnung oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2018 I 1665, 2664
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR234800007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bdbb77d929d858dd0af0fb7adc1ac481155d1ca561a7c2869a666653755beabf