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GefBeitrV 1998

§ 2Zahlungsweise und -verfahren

Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene

Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind. Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet. Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen. Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesagentur für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR043000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf1a3671f56e6c073897b353889b3e456bd696333b74494dcf2cca687d0f6d9

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