GefBeitrV 1998
§ 1Berechnungsgrundlagen
Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene
- 1.
- die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl),
- 2.
- die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres
( T )
(---) und
(250)
- 3.
- der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres
( B )
(---).
(100)
T B
BBGrdl x --- x ---.
250 100
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043000998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cdf1a3671f56e6c073897b353889b3e456bd696333b74494dcf2cca687d0f6d9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 26 SGB 3Sonstige Versicherungspflichtige
„(1) Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen: 1. die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versiche …“
- § 341 SGB 3Beitragssatz und Beitragsbemessung
„… en, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres ( T ) (---) und (250) 3. der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres ( B ) (---). (100) (2) Die Beiträge werden nach folgender Formel berechnet: T B BBG …“
- § 345 SGB 3Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherungspflichtiger
„… ragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl), 2. die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt …“