(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.
(3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der
1.
Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2.
Länder,
3.
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4.
Gewerkschaften und
5.
Wissenschaft
angehören. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.
(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
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