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GGBefG

§ 7aAnhörung

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere
1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5.
das Robert-Koch-Institut,
6.
das Umweltbundesamt,
7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8.
das Eisenbahn-Bundesamt.
(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021210975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b96426c57e5b99f0a7330538692073665cb3465b3f31d0707d09856b9d6ffce

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