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GebrMV

§ 9Fremdsprachige Dokumente

Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2de91cadbb7729984789e857488cddc38940537dfc4614d216a5835ba14788bd

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