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GebrMV

§ 11Übergangsregelung für künftige Änderungen

Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes

Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR089000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2de91cadbb7729984789e857488cddc38940537dfc4614d216a5835ba14788bd

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