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GebrMG§6Abs2Bek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), der durch Artikel 13 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) eingefügt worden ist, wird bekanntgemacht, daß Deutsche auf Grund einer ersten Anmeldung einer Erfindung beim Deutschen Patentamt für eine Gebrauchsmusteranmeldung
in dem tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan
bei dem dortigen Patentamt ein Prioritätsrecht genießen.
Die Bundesministerin der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07fd03848f439bee871338c706a587f08cc184e014fc0fd5a4462a841a30eecf

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