Zum Gesetzesinhalt

GebrMG§6Abs2Bek

Bekanntmachung zu § 6 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094200995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07fd03848f439bee871338c706a587f08cc184e014fc0fd5a4462a841a30eecf

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis