GebrMG
§ 23
- 1.
- der als Inhaber Eingetragene durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet oder
- 2.
- die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5 des Patentkostengesetzes) gezahlt wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.8.1986 I 1455;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 15.7.2024 I Nr. 237
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR201300936
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82a5837f9ada0531f6ecf2fd1c952fccd3877f816b220e89db3b7bda696648af
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… . . . . . . . . . 250 2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG 322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr . . . . . . . . . . 210 322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . …“